Satzung des Schulvereins der Kaland-Schule e.V.

 

Satzung des Schulvereins der Kaland-Schule e.V.

§ 1 - Name des Vereins

Der Verein heißt „ Schulverein der Kaland-Schule e.V.“. Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der AO (Abgabenordnung).

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der Schule.

Dieser Zweck wird durch finanzielle und ideelle Unterstützung verwirklicht, insbesondere durch:

- Förderung des Schullebens, z.B. durch Förderung schulischer Veranstaltungen, Ausflüge und Arbeitsgemeinschaften

- Förderung von Projekten zur Verschönerung und Verbesserung der schulischen Anlagen und Räumlichkeiten

- Hilfe bei der Beschaffung/Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln

- Förderung von Kindern, die im Bildungsprozess benachteiligt sind

- Vertiefen des Kontaktes zwischen Eltern und Schule.

 

§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. August bis 31. Juli.

 

§ 4 - Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 30.09. des jeweiligen Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen. Die Beitragshöhe bestimmt jedes Mitglied selbst.

 

§ 5 - Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:

1) die Erziehungsberechtigten der Kinder

2) die ehemaligen Schüler/innen der Schule

3) die Lehrkräfte der Schule

4) Freunde und Förderer der Schule

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Schuljahres.

Im Übrigen endet die Mitgliedschaft, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten die Kaland-Schule verlässt. Hat ein Mitglied mehrere Kinder an der Kaland-Schule, so besteht die Mitgliedschaft fort, bis das jüngste Kind die Kaland-Schule verlässt, es sei denn, der Austritt wird vorher durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Schuljahres erklärt.

 

§ 7 - Vorstand

Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand, der sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammensetzt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wiederwahl oder Neuwahl im Amt.

Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Für einen erweiterten Vorstand ist die Wahl von zwei Beisitzern möglich. An den Vorstandssitzungen können auf Einladung des Vorstandes die Schulleitung, Vertreter des Lehrerkollegiums, Mitarbeiter des Betreuungsbandes Kaland-Schule gUG und Kursleiter der OGS als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.

Der Vorstand ist für den laufenden Geschäftsbetrieb zuständig und wickelt den Zahlungsverkehr ab. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis durch Beschluss festlegen, welches der Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder welcher vom Vorstand beauftragte Bevollmächtigte die Zugangsberechtigung zum Online-Banking-Verfahren für den Verein erhält.

Zahlungen dürfen nur im Rahmen der Satzung und des jeweiligen Aufgabengebietes sowie im Einklang mit dem gültigen Finanzplan erfolgen.

 

§ 8 – Mitgliederversammlungen

Die jährliche Mitgliederversammlung findet in der Zeit vom 1.9. bis 30.11. statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mindestens 1 Woche vorher einberufen. Sie hat folgende Punkte zu erledigen:

1) Beschlussfassung über Jahres- und Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes

2) Wahl des Vorstandes (für 3 Jahre)

3) Wahl des Kassenprüfers (für 1 Jahr)

4) Wahl der Beisitzer (für 1 Jahr)

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandssitzung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

§ 9 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Es ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. In der Einladung ist auf diesen Punkt hinzuweisen.

 

§ 10 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung geschehen. Sie erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sie beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das verbleibende Vermögen an die Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für Steuer begünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

 

§ 11 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Die Satzung ist beschlossen worden am 22.03.1980.

Stand: 20.Februar 2017

 

- Förderung des Schullebens, z.B. durch Förderung schulischer Veranstaltungen, Ausflüge und Arbeitsgemeinschaften
- Förderung von Projekten zur Verschönerung und Verbesserung der schulischen Anlagen und Räumlichkeiten
- Hilfe bei der Beschaffung/Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln
- Förderung von Kindern, die im Bildungsprozess benachteiligt sind
- Vertiefen des Kontaktes zwischen Eltern und Schule.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. August bis 31. Juli.
§ 4 - Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 30.09. des jeweiligen Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen. Die
Beitragshöhe bestimmt jedes Mitglied selbst.
§ 5 - Verwendung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäße Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 - Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
1) die Erziehungsberechtigten der Kinder
2) die ehemaligen Schüler/innen der Schule
3) die Lehrkräfte der Schule
4) Freunde und Förderer der Schule
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des
Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Schuljahres.
Im Übrigen endet die Mitgliedschaft, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten die Kaland-Schule verlässt. Hat ein
Mitglied mehrere Kinder an der Kaland-Schule, so besteht die Mitgliedschat fort, bis das jüngste Kind die Kaland-Schule
verlässt, es sei denn, der Austritt wird vorher durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des
Schuljahres erklärt.
§ 7 - Vorstand
Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand, der sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem
Schriftführer zusammensetzt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand
bis zur Wiederwahl oder Neuwahl im Amt. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Für einen erweiterten Vorstand ist die Wahl von zwei Beisitzern möglich.
An den Vorstandssitzungen können auf Einladung des Vorstandes die Schulleitung, Vertreter des Lehrerkollegiums,
Mitarbeiter des Betreuungsbandes Kaland-Schule gUG und Kursleiter der OGS als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 8 – Mitgliederversammlungen
Die jährlichen Mitgliederversammlung findet in der Zeit vom 1.9. bis 30.11. statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied
durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mindestens 1 Woche vorher einberufen. Sie
hat folgende Punkte zu erledigen:
1) Beschlussfassung über Jahres- und Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes
2) Wahl des Vorstandes (für 3 Jahre)
3) Wahl des Kassenprüfers (für 1 Jahr)
4) Wahl der Beisitzer (für 1 Jahr)
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandssitzung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 9 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Es ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. In der Einladung ist auf diesen Punkt hinzuweisen.
§ 10 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung geschehen. Sie
erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sie beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das verbleibende Vermögen an die Hansestadt Lübeck, die es
unmittelbar und ausschließlich für Steuer begünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
§ 11 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Die Satzung ist beschlossen worden am 22.03.1980.
(Stand 29.November.2012)
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